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Der Brexit und die DSGVO

Am 24. Dezember 2020 einigten sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich zum allerletzten Zeitpunkt auf ein gemeinsames Handelsabkommen, um einen „harten Brexit“ abzuwenden. Leider konnten in der Kürze der Zeit nicht alle offenen Fragen befriedigend geklärt werden. 

Der 1.250 Seiten starke Vertrag regelt im „Article FINPROV.10A: Interim provision for transmission of personal data to the United Kingdom“ den Datenschutz.

Die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten im Vereinigten Königreich ist ab dem 01. 01.2021 erst einmal rechtskonform.

Bis zum 30.04.2021 gilt das Vereinigte Königreich nicht als Drittland.

Diese Frist verlängert sich automatisch bis zum 31.06.2021. Der Vertrag sieht vor, dass beide Seiten der automatischen Verlängerung widersprechen können. 

Nach dem Ende der Übergangszeit – am 01.05.2021 oder am 01.07.2021 – wird das Vereinigte Königreich zum Drittland.

Die anschließende Entwicklung ist schwer zu prognostizieren. Würde die Europäische Kommission per Angemessenheitsbeschluss ein angemessenes Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich bestätigen, so wäre das Vereinigte Königreich ein sog. „Sicheres Drittland“, in dem die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten durchgeführt werden kann.

Die Rechtssituation im Vereinigten Königreich ist mit den USA vergleichbar – die USA ist kein sicheres Drittland, das Safe Harbor ist gescheitert und das EU-U.S. Privacy Shield ist unwirksam. Es ist zu befürchten, dass das Vereinigten Königreich ab dem 01.07.2021 zu einem „unsicheren“ Drittland wird.

Es ist möglich die Datenübertragung in ein Drittland zu legitimieren, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt, die Übermittlung für eine Vertragserfüllung erforderlich ist oder zusätzliche überprüf- und durchsetzbare Datenschutzgarantien vorliegen. Aus Sicht der Unternehmen läuft es somit aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine Prüfung und Bewertung des Einzelfalles hinaus.