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Einfache Cookie-Banner künftig unzureichend

Cookies und andere Tracking-Mechanismen werden auf vielen Webseiten auch zur Ermittlung des Benutzerverhaltens eingesetzt. Da hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss dies mit der Einwilligung des Nutzers geschehen. Bei der rechtlichen Beurteilung für die Wirksamkeit der Einwilligung wurde lange vorausgesetzt, dass es genügt, dass über die Cookies und Trackingmechanismen in der Datenschutzerklärung aufgeklärt wird und der Benutzer die Webseite, z. B. durch Anklicken eines „OK“-Buttons, nutzt.


Der Europäische Gerichtshof EuGH stellt in einem am 01.10.2019 getroffenen Urteil fest, dass Internetnutzer der Speicherung von Cookies beim Besuch einer Webseite auf ihrem PC ausdrücklich zustimmen müssen und eine bereits voreingestellte Zustimmung unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof BGH hatte bei einem Verhandlungstermin am 30.01.2020 über die Frage zu entscheiden, welche Anforderungen an die Einwilligung in die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind, der Verkündungstermin in dieser Sache ist am 28.05.2020. Es wird davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte den bei ihren Urteilen an die Vorgaben des EuGH halten werden.


Der Europäische Datenschutzausschuss ist eine unabhängige europäische Einrichtung, die zur einheitlichen Anwendung der Datenschutzvorschriften in der gesamten Europäischen Union beiträgt und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Datenschutzbehörden fördert. Dieser Datenschutzausschuss hat sich am 05.05.2020 in den Guidelines 05/2020 on consent under Regulation 2016/679 auch mit dieser Frage beschäftigt und festgestellt, dass es nicht ausreicht, die bloße Weiternutzung der Webseite als Einwilligung in die Cookie-Nutzung zu werten. Das Abhalten des Benutzers von der Website durch das Aufstellen einer sog. Cookie-Wall, bei der der Nutzer nur die Wahl Ja/Akzeptieren hat und damit das Tracking zwangsläufig akzeptieren muss (oder die Webseite nicht benutzen kann) ist nicht zulässig, eine Webseite muss auch ohne Zustimmung zum Tracking zu besuchen sein.
Zukünftig werden Webseiten, die mit Cookies und anderen Tracking-Tools arbeiten, zwingend über ein Cookie Consent Plugin verfügen müssen, das dem Benutzer eine Einwilligungs-Auswahl für die verwendeten Tracking-Tools anbietet. Ist dies nicht der Fall, ist der Betrieb der Webseite nach den Datenschutzaufsichtsbehörden nicht mehr zulässig.
Einfache Cookie-Banner werden damit in absehbarer Zeit nicht mehr datenschutzkonform einsetzbar sein.

Sprechen Sie uns an – unsere Datenschützer unterstützen Sie gerne bei der Einführung von neuen Softwareprodukten und bei der Umsetzung von datenschutzrechtlichen Maßnahmen.