Am 14. Mai 2019 gab der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil der Arbeitszeiterfassung bekannt (Urt. v. 14.05.2019, Az.: C-55/18). Alle Mitgliedstaaten der EU sollen in Zukunft ihre Arbeitgeber verpflichten die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu dokumentieren.
Die objektive Arbeitszeiterfassung soll einerseits für Recht und Ordnung i. S. v. Gleichbehandlung sorgen, den sozialen Schutz der Arbeitnehmer verbessern und vor all den Schutz der EU-Arbeitsrechte sicherstellen. Der europäische Gerichtshof will mit der genauen Dokumentation der täglich geleisteten Arbeitszeit die Überwachung der Arbeitszeitenschutzvorgaben vereinfachen. Unbezahlte Mehrarbeit im Homeoffice sowie unbezahlte Überstunden am Arbeitsplatz können mit dem Urteil des EuGH vermieden werden. Im Jahr 2017 wurden allein in Deutschland 1.000.000.0000 unbezahlte Überstunden in Deutschland geleistet. Zudem sollen Behörden und Gereichte mit der genauen Arbeitszeitdokumentation Beweise im Falle einer Nichteinhaltung der Ruhe- oder Arbeitszeiten bekommen.
Bisher sind Arbeitgeber generell nicht verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Ausnahmen gelten für Minijobs, Schichtarbeit, Kraftfahrer oder den öffentlichen Dienst.
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG (= acht Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Zudem muss er ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben.
Das Urteil des EuGH könnte auch Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen, der sich in seiner Flexibilität beeinträchtigt sieht. Arbeitnehmer könnten mögliche Einschränkungen bei der Vollrichtung ihrer Arbeit im Homeoffice oder am mobilen Arbeiten spüren.
Unternehmen, die bereits jetzt Arbeitszeiterfassungen durchführen, müssen ihre Systeme aktualisieren, um zusätzlich zur vergütungsrechtlichen eine arbeitsschutzrechtliche Dokumentation im Sinne des EuGH zu erhalten.
Bislang handelt es sich nur um ein Urteil des EuGH – der Europäische Gerichtshof erstellt derzeit einen Gesetzesentwurf . Da der genaue Gesetzestext noch nicht absehbar ist, sollten Unternehmen mit der Anschaffung eines Systems so lange warten, bis die konkreten neuen Anforderungen feststehen.