Fernwartung wird gerade in der heutigen Zeit als ein Segen empfunden, so denn sie es ermöglicht kurzfristig technische Probleme auf den Arbeitsrechnern der Mitarbeiter oder auch auf den hausinternen Servern schnell und qualifiziert beheben zu lassen. In Zeiten von Covid-19 ist dies durch weit verbreitete Homeoffice-Regelungen und die bestehenden Kontaktbeschränkungen oftmals die letzte Rettung zum Erhalt einer produktiven Arbeitsumgebung.
Nicht zu unterschätzen sind hier jedoch die Auswirkungen des BDSG auf solche Fernzugriffe. Selbstverständlich ist bei solchen Tätigkeiten es unablässlich einen Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung mit dem Dienstleister zu schliessen, aber es gibt noch einige technische und oranisatorische Regelungen, welche unbedingt beachtet werden müssen:
- Individuelle Zustimmung des Auftraggebers/Mitarbeiters
Vor jeder Fernwartung ist es unabdingbar, daß der Auftraggeber, bzw. der Mitarbeiter auf dessen Endgerät zugegriffen werden soll seine Zustimmung für den Zugriff gibt. Dies kann präferiert über ein Hinweisfenster der Fernwartungssoftware geschehen, oder anderweitig, dann aber dokumentiert und nachweisbar. - Sichtbarkeit der Fernwartung
Ein gegenwärtiger Fernwartungszugriff muss jederzeit für den Auftraggeber/Mitarbeiter auf dem Endgerät erkennbar sein. - Unterbindung/Abbruch Fernwartung
Der Auftraggeber/Mitarbeiter muss jederzeit in der Lage sein eine laufende Fernwartung zu beenden. - Protokollierung
Fernwartungszugriffe müssen protokolliert werden. Es muss jederzeit ersichtlich sein welcher Benutzer in welchem Zeitraum auf das Endgerät zugegriffen hat und weshalb dieser Zugriff erforderlich war (Tätigkeitsbeschreibung). - Vernichtung personenbezogene Daten
Sofern der Auftragnehmer während der Ferwartung personenbezogene Daten erhalten hat, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu löschen, bzw. dem Auftraggeber zurückzugeben. - Zugriff auf produktive Daten (Wirkdaten)
Sofern im Rahmen einer Fernwartung zum Zwecke der Fehlersuche auf Wirkdaten des Auftraggebers zugegriffen werden muss, so ist vorab die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.