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Recht auf Homeoffice?

Ab dem 27.01.2021 gilt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neu erlassene Corona-Arbeitsschutzverordnung, durch welche besonders die Homeoffice-Regelungen enger gefasst werden. Diese Verordnung unterliegt einer sechswöchigen Frist und gilt somit bis zum 15.03.2021.

Laut Experten sei die Reduzierung physischer Kontakte am Arbeitsplatz einer der effektivsten Maßnahmen, um eine Senkung der Infektionszahlen zu erreichen, weshalb BMAS primär an den Homeoffice-Regelungen ansetzt.

Eine Studie der Uni Mannheim ergab, dass bereits 1% mehr Mitarbeiter im Homeoffice die Infektionsrate um bis zu 8% verringern kann. 

Pflichten des Arbeitgebers

  • Arbeitgeber sind nun verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG auszuarbeiten. In dieser soll bewertet werden, wie stark die Beschäftigten im Betrieb gefährdet sind und ob die Arbeit im Homeoffice möglich sei.
  • Diese Gefährdungsbeurteilung bedarf der Dokumentation (gem. § 6 ArbSchG) und einer jeweiligen Begründung (gem. § 22 ArbSchG). Bei Veränderung der Sachlage muss eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung erfolgen (gem. § 2 ArbSchG).

Wer geht ins Homeoffice?

Grundsätzlich besteht ab dem 27.01 eine sechswöchige Pflicht zum Angebot von Homeoffice-Arbeit (gem. § 2 Abs. 4 ArbSchG). Da diese Pflicht nur besteht, wenn keine „zwingend betriebsbedingten Gründe“ dem Homeoffice entgegenstehen, steht sie mit mehreren Ausnahmen in Verbindung.

„Zwingend betriebsbedingte Gründe“ (nicht genau definiert):

  • Die Arbeit kann nur vor Ort verrichtet werden (z.B.: Produktionsarbeit)
  • Datenschutzrechtliche Vorgaben können im Homeoffice nicht erfüllt werden (z.B.: Einblick Unbefugter)
  • Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung (Arbeitgeber unterliegen keiner gesetzlichen Verpflichtung für diese Ausstattung aufzukommen)
  • Unzureichende Qualifizierung der Beschäftigten mit der notwendiger IT-Ausstattung

Keine Verpflichtung zur Annahme
Wenn laut Gefährdungsbeurteilung die Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten können, ist die Zustimmung der Arbeitnehmer entscheidend. 

Keine Verpflichtung zur Annahme und zur Umsetzung des Angebots

Die An- oder Abnahme muss nicht schriftlich erfolgen. Aus Sicht des Arbeitgebers sei das schriftliche Angebot, wie auch eine schriftliche Ablehnung allerdings mehr als empfehlenswert, um künftigen Missverständnissen vorzubeugen.

Arbeitsschutz-Standards im Office

  • Wird ein Geschäftsraum von mehr als einer Person genutzt gilt: 10 m2 pro Person
  • Ein Betrieb ab 10 Personen, muss in kleine und dauerhafte Arbeitsgruppen eingeteilt werden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet medizinische Masken zur Verfügung zu stellen. (Stoffmasken sind nicht ausreichend)

Letzten Endes ist die Tätigkeit im Homeoffice weiterhin mit einigen Hürden verbunden. Die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer im Homeoffice ihrer Arbeit nachkommen können, wurde erhöht. Allerdings ist der „Wille“ der Beschäftigten gefragt, um wirklich einen verbesserten Infektionsschutz zu erzielen.