Mit der im Jahr 2016 in Kraft getretenen DIN VDE 0834-1: 2016-06 wurden die Anforderungen an Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen, Alten- und Seniorenheimen, Justizvollzugsanstalten etc. neu geregelt. Am 30. Juni 2018 ist die zweijährige Übergangsfrist der DIN VDE 0834-1:2016-06 abgelaufen. Entgegen landläufiger Meinung gibt es keinen „Bestandsschutz“ für Altanlagen.
Aus der Fürsorgepflicht des Betreibers ergibt sich die Notwendigkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Mit der Verankerung der DIN-Normen und damit auch der DIN VDE 0834-1:2016-06 im EnWG § 49 Abs. 1 erlangen diese gesetzesgleiche Geltung. Für den Betreiber einer Rufanlage bedeutet dies, dass die Nichteinhaltung der DIN VDE 0834-1: 2016-06 mit einem Haftungsrisiko verbunden ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieses Haftungsrisiko auch dann besteht, wenn die Heimaufsicht „ein Auge zudrückt“.
In einem Merkblatt haben wir Ihnen die Hinweise für den rechtssicheren Betrieb von Rufanlagen zusammengefasst.
Sie können das Merkblatt hier als PDF herunterladen.