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EuGH erklärt Privacy Shield für ungültig

Am 12.06.2016 trat das von der EU-Kommission geschaffene EU-US Privacy Shield als Nachfolgeregelung des Safe Harbour-Abkommens in Kraft. Dieser Angemessenheitsbeschluss legte fest, dass für das Privacy Shield zertifizierte US-Unternehmen ein Datenschutzniveau erreichen, das es zulässt, personenbezogene Daten in die USA ohne weitere Sicherheiten an sie übermitteln zu können.
Diese Vereinbarung wurde am 16.07.2020 vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt. Die Übertragung personenbezogener Daten auf der Grundlage des Privacy Shields ist damit in vielen Fällen nicht mehr legal und hat damit enorme Auswirkungen auf Unternehmen in der EU, die auf das Privacy Shield vertraut haben.


Den Stein ins Rollen gebracht hat wieder einmal der sog. Datenschutzaktivist Max Schrems, der bei der irischen Datenschutzbehörde die Übertragung von Daten durch Facebook Irland an den Firmensitz in den USA beanstandet hatte. Die Datenschutzbestimmungen in den USA sind weit weniger streng als in der EU und außerdem sei Facebook in den USA dazu verpflichtet, die Daten auch Behörden wie dem FBI oder der NSA zugänglich zu machen, ohne dass die Betroffenen dagegen gerichtlich vorgehen können, so die Begründung von Schrems.
Die Datenschutzbehörde in Irland wandte sich mit dieser Frage an ein irisches Gericht, das seinerseits damit zum EuGH ging. Dieser musste entscheiden, ob die durch das Privacy Shield gegebenen Garantien den Ansprüchen an den Datenschutz genügen und damit die Daten der europäischen Nutzer von Facebook, Google, Microsoft etc. ausreichend geschützt werden. Der EuGH urteilte nun, dass die Überwachungsgesetze der USA zu weitreichend seien und der Privacy Shield keinen angemessenen Schutz bietet.
Rund 5000 Unternehmen berufen sich auf den Privacy Shield bei der Datenübertragung in die USA. Soweit der Privacy Shield die einzige rechtliche Grundlage darstellt, werden sich die Unternehmen nach alternativen Grundlagen umsehen oder die Übermittlung einstellen müssen.


Der Datenaustausch auf der Grundlage von Standardvertragsklauseln wurde dagegen vom EuGH als ausreichend bewertet, wenn der Datenschutz in dem anderen Land gewährleistet sei.

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3CX – Standortübergreifendes Kommunikationssystem

Die 3CX-VoIP-Telefonanlage vereint Telefonie, Video- bzw. Webkonferenzen und Chatfunktionalität zu einem Omnichannel-Informationssystem. Die mögliche Produktivitätssteigerung hängt wesentlich davon ab, ob die Funktionen intuitiv und jederzeit bzw. ortsungebunden verfügbar sind. Hier spielt die 3CX Ihr volles Potential dank eines auf WebRTC basierenden Telefon- und Webkonferenzclient aus, für den lediglich ein Internetzugang erforderlich ist.

Die obenstehende Titelgrafik zeigt die diversen Möglichkeiten, mit unterschiedlichsten Endgeräten und einem Internetzugang an der 3CX-Kommunikation teilzunehmen.

Zumeist bieten sich für einen Telefonarbeitsplatz verschiedene Varianten, wie kommuniziert werden kann. Ne- ben unternehmenseigenen Policies sollte dabei soweit möglich den Vorstellungen des Nutzers entsprochen wer- den – nicht jede Person nutzt gerne ein Headset oder möchte weiterhin ein Hardphone bzw. Tischtelefon auf dem Schreibtisch stehen haben.

In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die Anzahl der Nebenstellen und Endgeräte im Lizenzierungs- modell der 3CX unlimitiert sind und damit keine zusätzlichen Lizenzierungskosten verursachen.

Mehr zu diesem Thema finen Sie in unserem Infoblatt „3CX – Standortunabhängiges Kommunikationssystem“ das Sie im Dokumentebereich und direkt hier als PDF finden.