Oft wird die Bedeutung der DSGVO im Bereich der Pflege unterschätzt oder es herrscht Unklarheit, wie Datenschutz im Bereich der Pflege anzuwenden ist.
Dabei sind die Anforderungen an den Umgang mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten in jedem medizinischen Bereich dieselben – im Krankenhaus wie im Pflegeheim. Es handelt sich um Gesundheitsdaten, die stets der informationellen Selbstbestimmung unterliegen und vor dem Einblick Dritter bewahrt werden müssen.
Hierbei gilt besonders, Folgendes zu berücksichtigen:
Zustimmung
Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person gespeichert, verarbeitet oder weitergegeben werden. (vgl. Art. 6 DSGVO)
Richtigkeit & Speicherbegrenzung
Die gespeicherten Daten müssen sachlich richtig und auf dem neusten Stand sein. Zudem sollten nur dem Zweck angemessene Daten gespeichert sein (Datenminimierung).
Ist die Speicherung der sensiblen Daten nicht mehr erforderlich, müssen die Daten gelöscht werden (Speicherbegrenzung).
Unbefugte Dritte
Die einfache Weitergabe von sensiblen Daten an unbefugte Dritte ist streng verboten. Hierbei ist besonders auf den Fassungsrahmen des Begriffs zu achten. Hierzu zählen bspw. auch Kollegen, dessen Zuständigkeitsbereich nicht ausreichend ist, Angehörige des Betroffenen (solange keine Zustimmung vorliegt) oder Organisationen wie die Krankenkasse, welcher nur beschränkt Informationen weitergegeben werden dürfen.
Fahrlässigkeit
Die sensiblen Daten dürfen nicht zugänglich für unbefugten Dritte sein. Liegt die Patientenakte aufgeklappt auf dem Küchentisch, sodass sie von jedermann eingesehen werden kann, ist das ebenfalls als fahrlässige Weitergabe von personenbezogenen Daten zu ahnden.
Schweigepflicht
Alle Mitarbeiter unterliegen dem Berufsgeheimnis und separat der allgemein geltenden Verschwiegenheitspflicht der Berufsgruppe.