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Auf dem Weg zum digitalen Pflegeheim

Die deutschlandweit erscheinende Fachzeitschrift Seniorenheim-Magazin thematisiert in ihrer aktuellen Ausgabe unter dem Titel „Auf dem Weg zum digitalen Pflegeheim“ die Digitalisierung und den Einsatz softwarebasierter Pflegedokumentation in Senioreneinrichtungen.

In einem Interview mit Frank Espenhain -CEO der Arconda Systems AG- werden im aktuellen Heft Fragestellungen zur momentanen Internetversorgung von Heimbewohnern, technische Realisierungsoptionen und Potentiale für einen effizienteren Pflegebetrieb erörtert.

Hier finden Sie das komplette Interview zum nachlesen:

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Alle Datenschutz

Datenschutzkonforme Lead-Ads by Facebook

Schon seit längerer Zeit wird Facebook nicht mehr nur als einfache Social-Media-Plattform verwendet, sondern fungiert ebenfalls als Werbeplattform, indem den Usern (auf Facebook und Instagram) sog. Lead-Ads angeboten werden.

Eine Lead-Ad ist eine Art Landingpage – eine Website, auf welche ein potentieller Kunde mit einer Werbeanzeige geleitet wird, um bestimmte Informationen zu übermitteln. 

Landingpages sind interessant für Unternehmen, weil Zielgruppen spezifisch angesprochen werden können.

Funktionsweise 

Eine individualisierte Zielgruppe entsteht durch Einsatz von Tracking-Tools auf der eigenen Website des Unternehmens. Diese Tracking-Tools bewirken eine Analyse von Interessen und Gemeinsamkeiten der Websitebesucher, über welche Besucher gruppier- und damit ansprechbar werden.

Die Lead-Ads by Facebook unterscheiden sich von herkömmlichen Landingpages. Anstelle einer einfachen Website-Weiterleitung wird hier eine Befragung per Kontaktformular durchgeführt, wodurch jeweilige Interessen und Präferenzen noch konkreter erfasst werden können.

DSGVO-Konformität

Es ist sicherzustellen, dass die Erstellung von Zielgruppen, welche offensichtlich auf der Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten basiert, den Richtlinien der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht.

Es ist zu prüfen, welche personenbezogenen Daten (Adressdaten, Emailadresse, etc.) der potentiellen Kunden gespeichert, verarbeitet und/oder an Dritte weitergegeben werden dürfen und inwiefern Verwendungszwecke, wie auch Speicherdauer der gewonnenen Daten transparent sind.

Um Lead-Ads datenschutzkonform auszugestalten, müssen einige wichtige Grundbedingungen vorausgesetzt sein. 

Gem. Art. 5 und 6 DSGVO bedarf die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten die Einwilligung der betroffenen Person, wobei der Einwilligungsempfänger (Sie) stets erkennbar sein muss, wie auch der Verwendungszweck aller erhobenen Daten. Die gewonnenen Kundendaten dürfen grundsätzlich nicht an Dritte übermittelt werden, es sei denn es liegt eine zusätzliche Einwilligung des Betroffenen i.S.d Art. 6 I DSGVO vor. 

Des Weiteren wird für Regelkonformität gesorgt, wenn das Unternehmen mit dem Dritten in einem Vertragsverhältnis steht und/oder es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt (gem. § 15 AktG). Der Datenverantwortliche (Sie) trägt die Verantwortung für die rechtmäßige Verarbeitung der zur Verfügung gestellten Daten beim Auftragsverarbeiter (Dritter) (gem. § 11 BDSG).

Alle Datenempfänger müssen namentlich in den Datenschutzrichtlinien, die Detailangaben zu Ihrer Datenerhebung enthält, erwähnt sein.

Wir empfehlen:

Wir empfehlen die Verwendung von Opt-In i. S. e. eines ausdrücklichen Zustimmungsverfahren, in welchen der Link zu Ihren Datenschutzrichtlinien integriert ist. 

Eine weitere Verbesserung des Verfahrens ist durch ein Double-Opt-In zu erzielen. Dieses erfordert eine zusätzliche Bestätigung per Bestätigungsmail, um die Eintragung der persönlichen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies bietet Schutz vor Missbrauch der Daten, falls der User nicht die personeneigenen Daten verwendet hat, sondern sich als eine andere Person ausgegeben hat.

Dieser zusätzliche Schritt ist nicht gesetzlich verpflichtend, bietet jedoch zusätzliche Sicherheit, wenn dieses im individuellen Fall empfehlenswert scheint.

Sofern Lead-Ads nicht datenschutzkonform gestaltet werden, sind Sperrungen der Werbeanzeigen durch Facebook und Sanktionierungsmaßnahmen der Behörden nicht auszuschließen.

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Alle Sicherheit Systemtechnik

Kritische Sicherheitslücke in MS Exchange-Servern

Mit den kürzlich bekannt gewordenen Sicherheitslücken für Microsoft Exchange 2010, 2013, 2016 und 2019 Server ist wieder einmal ein Worst-Case-Szenario eingetreten, welches unmittelbaren Handlungsbedarf hervorruft.

Der Ablauf eines durch diese Schwachstellen möglichen Angriffs erfolgt in folgender Reihenfolge:

1.       Zunächst wird eine als CVE-2021-26855 dokumentierte SSRF-Schwachstelle (Server-Side Request Forgery) ausgenutzt, um beliebige HTTP-Anfragen zu senden und sich als Microsoft Exchange-Server zu authentifizieren.

2.       Unter Verwendung der unter 1. erfolgten Authentifizierung auf SYSTEM-Ebene werden SOAP-Payloads gesendet, die vom Unified Messaging Service unsicher deserialisiert werden, wie in CVE-2021-26857 dokumentiert. 

3.       Zusätzlich werden CVE-2021-26858 und CVE-2021-27065 ausgenutzt, um beliebige Dateien wie z. B. Webshells hochzuladen, die eine weitere Exploitation des Systems ermöglichen. Das kompromittierte System wird dann genutzt um weitere Systeme im Netzwerk zu kompromittieren. Für das Schreiben der Dateien ist eine Authentifizierung erforderlich, die jedoch mit CVE-2021-26855 umgangen werden kann.

Im Vergleich zu bislang bekannt gewordenen Exploits werden die o.g. Exploits bereits aktiv ausgenutzt und stellen so Administratoren weltweit vor das große Problem der Beseitigung der Lücken und dem gleichzeitigen Aufspüren möglicher Verbreitungen von Backdoors und Schadsoftware im kompromittierten Netz.

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwachstellen begannen bei der Arconda Systems AG die erforderlichen Prozesse zur Benachrichtigung unserer Kunden, sowie die Mitigation der Bedrohung durch schnelles Patchen und weiterer diagnositischer Scans in unserem Rechenzentrum für unsere Hosted Exchange Lösungen. Unsere umfangreichen Vorsorgen zur Identifizierung von Eindringlingen (Intrusion Detection), sowie State-of-the-Art Virenscanner ermöglichten es uns schnellstmöglich festzustellen, daß die bei uns gehosteten Kundensysteme zu keiner Zeit kompromittiert worden sind.

Für alle Exchange-System gilt:

  1. Systeme aktualisieren und die Sicherheitslücke ab sofort schließen
  2. Alle aktualisierten Systeme müssen auf einen möglicherweise bereits in der letzten Zeit erlittenen Befall kontrolliert werden

Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen direkt an unsere Systemtechnik und verfolgen Sie bitte die Veröffentlichungen auf unserer Website.

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Alle Datenschutz Systemtechnik

Fernwartung datenschutzkonform durchführen

Fernwartung wird gerade in der heutigen Zeit als ein Segen empfunden, so denn sie es ermöglicht kurzfristig technische Probleme auf den Arbeitsrechnern der Mitarbeiter oder auch auf den hausinternen Servern schnell und qualifiziert beheben zu lassen. In Zeiten von Covid-19 ist dies durch weit verbreitete Homeoffice-Regelungen und die bestehenden Kontaktbeschränkungen oftmals die letzte Rettung zum Erhalt einer produktiven Arbeitsumgebung.

Nicht zu unterschätzen sind hier jedoch die Auswirkungen des BDSG auf solche Fernzugriffe. Selbstverständlich ist bei solchen Tätigkeiten es unablässlich einen Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung mit dem Dienstleister zu schliessen, aber es gibt noch einige technische und oranisatorische Regelungen, welche unbedingt beachtet werden müssen:

  • Individuelle Zustimmung des Auftraggebers/Mitarbeiters
    Vor jeder Fernwartung ist es unabdingbar, daß der Auftraggeber, bzw. der Mitarbeiter auf dessen Endgerät zugegriffen werden soll seine Zustimmung für den Zugriff gibt. Dies kann präferiert über ein Hinweisfenster der Fernwartungssoftware geschehen, oder anderweitig, dann aber dokumentiert und nachweisbar.
  • Sichtbarkeit der Fernwartung
    Ein gegenwärtiger Fernwartungszugriff muss jederzeit für den Auftraggeber/Mitarbeiter auf dem Endgerät erkennbar sein.
  • Unterbindung/Abbruch Fernwartung
    Der Auftraggeber/Mitarbeiter muss jederzeit in der Lage sein eine laufende Fernwartung zu beenden.
  • Protokollierung
    Fernwartungszugriffe müssen protokolliert werden. Es muss jederzeit ersichtlich sein welcher Benutzer in welchem Zeitraum auf das Endgerät zugegriffen hat und weshalb dieser Zugriff erforderlich war (Tätigkeitsbeschreibung).
  • Vernichtung personenbezogene Daten
    Sofern der Auftragnehmer während der Ferwartung personenbezogene Daten erhalten hat, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu löschen, bzw. dem Auftraggeber zurückzugeben.
  • Zugriff auf produktive Daten (Wirkdaten)
    Sofern im Rahmen einer Fernwartung zum Zwecke der Fehlersuche auf Wirkdaten des Auftraggebers zugegriffen werden muss, so ist vorab die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
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Alle Datenschutz

Provozierter Schadensersatz im Kontext Art. 15-22 DSGVO

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) warnt seit kurzem vor provozierten Schadensersatzansprüchen, aufgrund missbräuchlicher anmutender Anfragen zu Betroffenenrechten gem. Art. 15-22 DSGVO.

Ziel dieserart Missbräuche sind außergerichtliche Zahlungen eines immateriellen Schadenersatzes zzgl. Rechtsanwaltkosten.

Mitarbeiter des GDD habe eine Vermehrung gleichartiger Fälle bemerkt und konnten so eine bestimmte Vorgehensweise feststellen:

  • Eine Kontaktperson versucht auf irgendeine Weise mit Ihrem Unternehmen in Kontakt zu treten und dabei seine personenbezogenen Daten zu hinterlassen. Ideal dafür sind Kontaktformulare oder Newsletter-Abonnements.
  • Nach einigen Wochen meldet sich die Kontaktperson bei Ihrem Unternehmen und fordert Auskunft, wie auch Löschung der gespeicherten Daten (Betroffenenanfrage).

Im Umgang mit der Betroffenenanfrage können den Verantwortlichen Ihres Unternehmens leicht folgende potentielle Fehlern unterlaufen: 

  • Die personenbezogenen Daten werden vorschnell gelöscht und die Betroffenenanfrage ignoriert.
  • Es wird (versehentlich) die falsche Auskunft gegeben, dass keine personenbezogenen Daten der Speicherung vorliegen. Allerdings liegen zumindest Rufnummer/E-Mail-Adresse vor.
  • Es erfolgt keine Reaktion auf die Betroffenenanfrage.

Begehen sie einen der aufgelisteten Fehler, so verstößt Ihr Unternehmen gegen die DSGVO, woraus sich ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in vierstelliger Höhe ableiten ließe.

Ihr Unternehmen ist gem. Art. 12 Abs. 3 S.1 DSGVO verpflichtetet, die Kontaktperson binnen eines Monats über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten. Des Weiteren begründet der Art 15 DSGVO ein Auskunftsrecht bezüglich der Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten, solange es mit einem überschaubaren Aufwand einhergeht. Aus Art. 17 DSGVO ergibt sich das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten.

So missbräuchlich diese Vorgehensweise auch zu sein scheint, ist sie nicht generell rechtswidrig – seien Sie besonders achtsam mit Betroffenenanfragen!

Generell gilt:

  • Identifizieren Sie die Kontaktperson zuverlässig und überprüfen Sie jegliche Systeme gründlich auf personenbezogene Daten dieser. 
  • Löschen Sie niemals voreilig die gefunden Daten und geben Sie keine falschen Auskünfte bezgl. personenbezogener Daten.
  • Kommen Sie dem Auskunftsrecht und dem Löschverlangen in korrekter Art und Weise nach, dokumentieren Sie dieses sorgfältig und Sie sind vor dem provozierten Schadensersatz im Kontext Art. 15-22 DSGVO geschützt.
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Alle Systemtechnik Unternehmen

Relaunch Arconda Helpdesk

Unser Arconda Helpdesk steht ihnen ab sofort in seiner neuesten Version unter https://helpdesk.arconda.ag/ und unter dem Menüpunkt Support zur Verfügung:

Mit dem relaunchten Helpdesk bieten wir Ihnen optimalen Support. Selbstverständlich sind Sie mit Ihren prozessrelevanten Daten direkt mit unserem Servicemanagement verbunden – einfach einloggen und schon kann es losgehen. Das Einloggen setzt eine vorherige Autorisierung durch Ihren Kundenbetreuer voraus – sprechen Sie ihn bitte vorher an.

Die Nutzung des ergonomischen Arconda Helpdesk bietet Ihnen zahlreiche Vorteile:

  • Aktueller Bearbeitungsstatus aller von Ihnen oder Ihren Kollegen eingestellten Supportanfragen
  • Vermeidung doppelter Supportanfragen
  • Erstellung von (qualifizierten) Supportanfragen (nur) durch autorisierte Mitarbeiter 
  • Vermeidung von Wartezeiten bei der telefonischen Supportanforderung
  • Erstellung von Supportanfragen außerhalb der Geschäftszeiten
  • Verringerung der Bearbeitungszeit durch genaue Informationen
    • Welches System?
    • Wie ist das Ereignis eingetreten?
    • Was haben Sie beobachtet?
    • Wann ist das Ereignis eingetreten?
    • Wo befindet sich das System?
  • Schneller Überblick über die letzten Supportanfragen 

Wir freuen uns, Sie künftig über den Arconda Helpdesk unterstützen zu dürfen und werden auch weiterhin daran arbeiten, die Kommunikation und die „User experience“ für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten.

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Alle Systemtechnik

Zimmersignalleuchten gem. VDE-0834

Leider weist nicht jede Schwesternrufanlage Zimmersignalleuchten vor jedem Bewohnerzimmer auf. Dieses war bis zum Inkrafttreten der VDE 0834-1:2016-06 nicht gefordert und teils ist bei einer sehr verwinkelten Gangführung die Signalisierungswirkung eingeschränkt.

Gem. VDE 0834-1:2016-06 Punkt 4.2.1. gilt:

„Vor jedem Raum ist zwingend eine Zimmersignalleuchte vorzusehen, die mindestens den Ruf (rot) und die Anwesenheit (grün) anzeigt. Diese Anzeigen müssen bei Umgebungsleuchtstärken von 500 lx noch einwandfrei zu erkennen sein. Eine Rufauslösung muss innerhalb von einer Sekunde angezeigt werden.“

VDE 0834-1:2016-06

Die VDE 0834 hat keine Gesetzeskraft, womit diese Norm für Planer und Errichter in nicht unbedingt bindend ist. Die Erfüllung einer Norm liegt damit erst einmal im Ermessensspielraum der verantwortlichen Betreiber.

Gibt es jedoch eine Norm, in der der Schutz von Sicherheit, Gesundheit und Leben vorausschauend geregelt wird, so ist sie regelmäßig als eine verbindliche, allgemein anerkannte Regel der Technik (BGH Az.: I ZR 234/89 vom 06.06.1991) zu sehen. Sie wird zur Grundlage bei der Klärung von Schadensfällen und zur Beurteilung der Schuldfrage herangezogen.

Es ist somit dringend empfehlenswert, die Lichtrufanlage konform zu implementieren um entsprechende Diskussionen in einem potentiellen Haftungsfall auszuschließen.

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Alle Systemtechnik

Recht auf Homeoffice?

Ab dem 27.01.2021 gilt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neu erlassene Corona-Arbeitsschutzverordnung, durch welche besonders die Homeoffice-Regelungen enger gefasst werden. Diese Verordnung unterliegt einer sechswöchigen Frist und gilt somit bis zum 15.03.2021.

Laut Experten sei die Reduzierung physischer Kontakte am Arbeitsplatz einer der effektivsten Maßnahmen, um eine Senkung der Infektionszahlen zu erreichen, weshalb BMAS primär an den Homeoffice-Regelungen ansetzt.

Eine Studie der Uni Mannheim ergab, dass bereits 1% mehr Mitarbeiter im Homeoffice die Infektionsrate um bis zu 8% verringern kann. 

Pflichten des Arbeitgebers

  • Arbeitgeber sind nun verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG auszuarbeiten. In dieser soll bewertet werden, wie stark die Beschäftigten im Betrieb gefährdet sind und ob die Arbeit im Homeoffice möglich sei.
  • Diese Gefährdungsbeurteilung bedarf der Dokumentation (gem. § 6 ArbSchG) und einer jeweiligen Begründung (gem. § 22 ArbSchG). Bei Veränderung der Sachlage muss eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung erfolgen (gem. § 2 ArbSchG).

Wer geht ins Homeoffice?

Grundsätzlich besteht ab dem 27.01 eine sechswöchige Pflicht zum Angebot von Homeoffice-Arbeit (gem. § 2 Abs. 4 ArbSchG). Da diese Pflicht nur besteht, wenn keine „zwingend betriebsbedingten Gründe“ dem Homeoffice entgegenstehen, steht sie mit mehreren Ausnahmen in Verbindung.

„Zwingend betriebsbedingte Gründe“ (nicht genau definiert):

  • Die Arbeit kann nur vor Ort verrichtet werden (z.B.: Produktionsarbeit)
  • Datenschutzrechtliche Vorgaben können im Homeoffice nicht erfüllt werden (z.B.: Einblick Unbefugter)
  • Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung (Arbeitgeber unterliegen keiner gesetzlichen Verpflichtung für diese Ausstattung aufzukommen)
  • Unzureichende Qualifizierung der Beschäftigten mit der notwendiger IT-Ausstattung

Keine Verpflichtung zur Annahme
Wenn laut Gefährdungsbeurteilung die Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten können, ist die Zustimmung der Arbeitnehmer entscheidend. 

Keine Verpflichtung zur Annahme und zur Umsetzung des Angebots

Die An- oder Abnahme muss nicht schriftlich erfolgen. Aus Sicht des Arbeitgebers sei das schriftliche Angebot, wie auch eine schriftliche Ablehnung allerdings mehr als empfehlenswert, um künftigen Missverständnissen vorzubeugen.

Arbeitsschutz-Standards im Office

  • Wird ein Geschäftsraum von mehr als einer Person genutzt gilt: 10 m2 pro Person
  • Ein Betrieb ab 10 Personen, muss in kleine und dauerhafte Arbeitsgruppen eingeteilt werden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet medizinische Masken zur Verfügung zu stellen. (Stoffmasken sind nicht ausreichend)

Letzten Endes ist die Tätigkeit im Homeoffice weiterhin mit einigen Hürden verbunden. Die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer im Homeoffice ihrer Arbeit nachkommen können, wurde erhöht. Allerdings ist der „Wille“ der Beschäftigten gefragt, um wirklich einen verbesserten Infektionsschutz zu erzielen.

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Alle Datenschutz

10,4 Millionen Euro Bußgeld für NBB

Am 21. Dezember vergangenen Jahres verhängte Niedersachsens Landesbeauftragte für Datenschutz (LfD), Barbara Thiel, ein Bußgeld in Rekordhöhe von 10,4 Millionen Euro gegen die Notebookbilliger.de AG (NBB) mit Hauptsitz in Sarstedt bei Hildesheim.

Der Online Händler NBB soll laut LfD in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und Kunden eingegriffen haben, indem diese seit mindestens zwei Jahren in unverhältnismäßigen Ausmaß mit Hilfe von Videokameras beobachtet und überwacht wurden.

Dieser Überwachung fehlte es scheinbar an jeglicher Rechtsgrundlage.

Aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO geht hervor, dass eine solche Überwachung einen engen Zeitraum, wie auch eine bestimmte Mitarbeiter-Auswahl erfordere. 

NBB ließ seine ca. 900 Mitarbeiter rund um die Uhr in jeglicher Umgebung (Geschäfts-, Lager- und Aufenthaltsräumen) per Videoüberwachung aufzeichnen. Selbst das Verhalten der Kunden in Wartebereichen wurde kontinuierlich erfasst, womit NBB eindeutig den Schutz personenbezogener Daten vernachlässigte und sich i.S.d. Art. 83 Abs. 5 DSGVO für „besonders gravierende Verstöße“ strafbar machte. 

Hinzu kommt die unverhältnismäßig lange Aufbewahrung des Videomaterials von NBB. Häufig wurde dieses Material erst nach 60 Tagen gelöscht. 

Gemäß Art. 5 DSGVO beträgt die maximale Speicherdauer der Videoüberwachung 72 Stunden und nur in Ausnahmefällen 10 Tage.

Oliver Hellmold, CEO der Notebookbilliger.de AG, weist jegliche Vorwürfe zurück und legt Einspruch gegen den hohen Bußgeldbescheid ein. 

In einer eigenen Pressemitteilung (PDF) und einem FAQ-Artikel rechtfertigt sich das Unternehmen mit der Begründung, lediglich Straftaten wie Diebstähle vorbeugen zu wollen.

LfD betitelt diesen Rechtfertigungsgrund als unverhältnismäßig, da es mildere Mittel gäbe, um solch Ziele zu erreichen. Angefangen bei Stichproben einfacher Taschenkontrollen.

Noch ist das Bußgeld nicht rechtskräftig, sodass gemeinsam auf den nächsten Gerichtstermin gewartet wird. 

Die Videoüberwachung von NBB wurde mittlerweile regelkonform konfiguriert.

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Alle Sicherheit

Emotet-Botnetz zerschlagen

Am 27.01.2021 teilten das BKA sowie die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die erfolgreiche Übernahme der Kontrollserver des Emotet-Botnetzes mit.

Die vom BSI seit 2018 als gefährlichste Schadsoftware der Welt eingestufte Bedrohung wurde somit endgültig abgeschaltet.

Besondere Bekanntheit erlangte Emotet durch Verschlüsselungen der gesamten Infrastruktur von Krankenhäusern, Gerichten und Stadtverwaltungen, sowie unzählige Unternehmen, welche dadurch komplett lahmgelegt wurden. Durch Zahlung eines Lösegeldes konnte man seine Daten wieder freikaufen. In Deutschland alleine entstand durch Emotet ein Schaden i.H.v. mindestens 14,5 Millionen Euro.

Emotet hat seit seinem ersten Auftreten im Jahr 2014 der Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass ein umfassender und möglichst auch redundanter Virus- und Malwareschutz in der heutigen Zeit unabdingbar ist. Die Geiselnahme von Geschäftsdaten mit der Androhung der Löschung derselbigen brachte viele Unternehmen an den Rand des Ruins. 

Obschon Emotet nun keine Bedrohung mehr darstellt, so ist zu erwarten, dass mittelfristig neue Bedrohungen erwachsen. Mit den von der Arconda Systems AG präferierten hochwertigen und stets aktuellen Produkten der Marktführer Kaspersky und Malwarebytes ist es sowohl Unternehmen, als auch Privatleuten möglich, Daten zu schützen und bestmöglich einem Schadsoftware-Befall vorzubeugen.